AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltung
Sämtlichen Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von Naturstein-
Material liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.
2. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote erfolgen zu Nettopreisen ausschließlich Umsatzsteuer; sie
sind freibleibend und unverbindlich. Erhöhen sich die Gestehungskosten,
insbesondere die Energiekosten, sowie die Kosten anderer Hilfs- und
Betriebsstoffe oder treten neu eingeführte Belastungen irgendwelcher Art auf,
so berechtigt dies uns zu entsprechenden Änderungen der vereinbarten
Preise. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder
Lieferung zustande.
3. Lieferung und Abnahme
3.1 Für die richtige Auswahl der Natursteinsorte ist allein der Käufer
verantwortlich.
3.2 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der
vereinbarten Stelle.
3.3 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung
übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind
wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd
unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vorn Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe,
unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische
oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbarer
Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch
Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren
Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die
Aufrechterhaltung, unseres Betriebs abhängig ist.
3.4 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet
der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Fahrzeug diese
gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen
ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren
Anfuhrweg voraus. Das Abladen muß unverzüglich und ohne Gefahr für das
Fahrzeug erfolgen.
3.5 Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des HGB, gilt/gelten die den
Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme
der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser
Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
3.6 Bei unbegründet verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst
sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung
zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung
oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere
Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware
und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung
für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den
Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen
Erklärungen entgegenzunehmen.
4. Gefahrübergang
4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an den von diesem angegebenen Ort
versandt, geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens
jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und
der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig
davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt.
4.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die
Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit
dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.3 Bei Abholung der Ware im Werk geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den
Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werk verläßt.
4.4 Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens
jedoch sobald es die öffentliche Straße verläßt, um zur vereinbarten
Anlieferstelle zu fahren.
5. Gewährleistung
5.1 Der Käufer hat Abweichungen des gelieferten vom bestellten Material
hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge (Mängel) unverzüglich zu rügen,
sofern sie offensichtlich sind. Bei nicht offensichtlichen Mängeln hat die
Mängelrüge innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB zu erfolgen, sofern der Käufer kein Unternehmer ist.
Unternehmer haben einen nicht offensichtlichen Mangel unverzüglich nach
Erkennbarkeit zu rügen.
5.2 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von
uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und
behandelt worden sind.
5.3 Wegen eines von uns zu vertretenen Mangels kann der Käufer nach seiner
Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung
mangelfreien Naturstein-Materials verlangen. Schlägt die Nachlieferung fehl,
hat der Käufer unter Ausschluß aller anderen Gewährleistungsansprüche ein
Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes. Für Ersatzlieferungen haften wir
in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
6. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der
Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen
Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus außervertraglicher
Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluß nicht
vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit von uns. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen
wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7. Sicherungsrechte
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer
Kaufpreisforderung unser Eigentum.
7.2 Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder
verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner
bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige
Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache
erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne daß uns daraus
Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der
neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum
Werte unserer Ware ein. Der Wert unserer Ware entspricht dem in der
Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des
Käufers werden wir daher die uns zustehenden Sicherungen insoweit
freigeben. als deren Wert die Forderungen um 20% übersteigt.
7.3 Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu
verwahren. Für den Fall, daß der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder
Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer
einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt,
überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Abs. 6.2 aufgezählten
Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes
unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage,
die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den
Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen
Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht
hinzuweisen.
7.4 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß
Abs. 6.2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem
Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes
unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.
7.5 Für den Fall, daß der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht
gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen
verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden
beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine
Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon
jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten
in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in
gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer
Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in
Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die
Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns
der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die
erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der
Ansprüche nach Abs. 6.2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit
auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die
Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen
keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7.6 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte
abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot
vereinbaren.
7.7 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der
Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung
oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte
unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende
Interventionskosten zu tragen.
7.8 Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung oder
Beantragung der Eröffnung des Insolvensverfahrens können wir unsere
Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug
zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen. Ungeachtet
etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort
fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus
demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
8.2 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer
angemessenen Frist nach unser Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen,
Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, im übrigen
weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen.
8.3 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir unbeschadet
der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
Bei Unternehmen betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
8.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger
Vereinbarung entgegengenommen.
8.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich, welcher Art ist
ausgeschlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung gestellte
Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.6 Reichen die Zahlungen des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen
Forderungen zu tilgen, bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in
laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung unser
Geschäftssitz.
9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen
und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmen
ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Geschäfts- oder
Wohnsitz des Käufers.
10. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen nichtig sein, unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
JAKOB BACH GMBH & CO KG
Staudt (Stand 2002)
1. Geltung
Sämtlichen Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von Naturstein-
Material liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.
2. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote erfolgen zu Nettopreisen ausschließlich Umsatzsteuer; sie
sind freibleibend und unverbindlich. Erhöhen sich die Gestehungskosten,
insbesondere die Energiekosten, sowie die Kosten anderer Hilfs- und
Betriebsstoffe oder treten neu eingeführte Belastungen irgendwelcher Art auf,
so berechtigt dies uns zu entsprechenden Änderungen der vereinbarten
Preise. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder
Lieferung zustande.
3. Lieferung und Abnahme
3.1 Für die richtige Auswahl der Natursteinsorte ist allein der Käufer
verantwortlich.
3.2 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der
vereinbarten Stelle.
3.3 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung
übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind
wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd
unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vorn Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe,
unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische
oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbarer
Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch
Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren
Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die
Aufrechterhaltung, unseres Betriebs abhängig ist.
3.4 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet
der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Fahrzeug diese
gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen
ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren
Anfuhrweg voraus. Das Abladen muß unverzüglich und ohne Gefahr für das
Fahrzeug erfolgen.
3.5 Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des HGB, gilt/gelten die den
Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme
der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser
Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
3.6 Bei unbegründet verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst
sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung
zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung
oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere
Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware
und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung
für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den
Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen
Erklärungen entgegenzunehmen.
4. Gefahrübergang
4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an den von diesem angegebenen Ort
versandt, geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens
jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und
der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig
davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt.
4.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die
Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit
dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.3 Bei Abholung der Ware im Werk geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den
Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werk verläßt.
4.4 Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens
jedoch sobald es die öffentliche Straße verläßt, um zur vereinbarten
Anlieferstelle zu fahren.
5. Gewährleistung
5.1 Der Käufer hat Abweichungen des gelieferten vom bestellten Material
hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge (Mängel) unverzüglich zu rügen,
sofern sie offensichtlich sind. Bei nicht offensichtlichen Mängeln hat die
Mängelrüge innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB zu erfolgen, sofern der Käufer kein Unternehmer ist.
Unternehmer haben einen nicht offensichtlichen Mangel unverzüglich nach
Erkennbarkeit zu rügen.
5.2 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von
uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und
behandelt worden sind.
5.3 Wegen eines von uns zu vertretenen Mangels kann der Käufer nach seiner
Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung
mangelfreien Naturstein-Materials verlangen. Schlägt die Nachlieferung fehl,
hat der Käufer unter Ausschluß aller anderen Gewährleistungsansprüche ein
Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes. Für Ersatzlieferungen haften wir
in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
6. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der
Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen
Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus außervertraglicher
Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluß nicht
vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit von uns. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen
wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7. Sicherungsrechte
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer
Kaufpreisforderung unser Eigentum.
7.2 Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder
verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner
bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige
Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache
erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne daß uns daraus
Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der
neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum
Werte unserer Ware ein. Der Wert unserer Ware entspricht dem in der
Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des
Käufers werden wir daher die uns zustehenden Sicherungen insoweit
freigeben. als deren Wert die Forderungen um 20% übersteigt.
7.3 Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu
verwahren. Für den Fall, daß der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder
Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer
einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt,
überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Abs. 6.2 aufgezählten
Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes
unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage,
die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den
Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen
Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht
hinzuweisen.
7.4 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß
Abs. 6.2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem
Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes
unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.
7.5 Für den Fall, daß der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht
gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen
verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden
beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine
Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon
jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten
in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in
gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer
Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in
Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die
Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns
der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die
erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der
Ansprüche nach Abs. 6.2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit
auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die
Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen
keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7.6 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte
abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot
vereinbaren.
7.7 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der
Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung
oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte
unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende
Interventionskosten zu tragen.
7.8 Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung oder
Beantragung der Eröffnung des Insolvensverfahrens können wir unsere
Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug
zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen. Ungeachtet
etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort
fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus
demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
8.2 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer
angemessenen Frist nach unser Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen,
Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, im übrigen
weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen.
8.3 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir unbeschadet
der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
Bei Unternehmen betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
8.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger
Vereinbarung entgegengenommen.
8.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich, welcher Art ist
ausgeschlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung gestellte
Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.6 Reichen die Zahlungen des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen
Forderungen zu tilgen, bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in
laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung unser
Geschäftssitz.
9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen
und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmen
ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Geschäfts- oder
Wohnsitz des Käufers.
10. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen nichtig sein, unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
JAKOB BACH GMBH & CO KG
Staudt (Stand 2002)

